Ein Disziplinarverfahren in Bremen betrifft Beamte, denen ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten vorgeworfen wird. Für Betroffene ist ein solches Verfahren häufig emotional belastend, weil berufliche Nachteile bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohen können.
Im Disziplinarverfahren wird geprüft, ob ein Dienstvergehen vorliegt und ob daraus disziplinarrechtliche Folgen entstehen. Die möglichen Konsequenzen reichen von einem Verweis über eine Geldbuße bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für betroffene Beamte ist deshalb entscheidend, Fristen einzuhalten, keine unüberlegten Angaben zu machen und den Vorwurf rechtlich einordnen zu lassen.
Rechtsanwalt Steffen Speichert aus Bremen berät Beamte bei Disziplinarverfahren und Fragen des Beamtenrechts. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht kennt er die rechtlichen Besonderheiten dieses sensiblen Bereichs.
Was ist ein Disziplinarverfahren?

Beamte sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie stehen in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn und unterliegen besonderen Rechten und Pflichten. Für sie gilt deshalb ein eigenes Rechtsgebiet: das Beamtenrecht.
Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten können disziplinarrechtliche Folgen haben. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, wird in einem Disziplinarverfahren geprüft.
Ein Disziplinarverfahren ist für Beamte häufig emotional belastend. Es kann erhebliche berufliche Nachteile mit sich bringen und im schwersten Fall die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich ziehen. Schon Vorermittlungen oder die Einleitung eines Verfahrens können sich auf die Personalakte und die weitere berufliche Entwicklung auswirken.
Welche Gründe können zu einem Disziplinarverfahren führen?
Ein Disziplinarverfahren kann aus sehr unterschiedlichen Gründen eingeleitet werden. Entscheidend ist, ob ein Verhalten als Dienstvergehen gewertet werden kann.
Mögliche Gründe für ein Disziplinarverfahren sind:
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- Annahme von Belohnungen
- Nachgehen einer nicht genehmigten Tätigkeit
- Image-Schädigung des Beamtentums im Allgemeinen
- Unterschlagung von Geldbeträgen
- Handlungen, die in einem Straf- oder Bußgeldverfahren münden
- Mitgliedschaft in politischen Vereinen, die die Grundwerte der Demokratie in Deutschland ablehnen
- Trunkenheitsfahrten
- Drogenbesitz
- Körperverletzung
- radikal-politische Äußerungen in der Öffentlichkeit
- Sexualdelikte
- Besitz von kinderpornografischem Material
Was ist der Unterschied zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Vergehen?
Im Disziplinarrecht wird unterschieden, ob ein Fehlverhalten innerdienstlich oder außerdienstlich geschehen ist. Diese Einordnung ist wichtig, weil die Anforderungen an ein Dienstvergehen unterschiedlich sein können.
Innerdienstlich kann nahezu jedes Fehlverhalten ein Dienstvergehen sein, sofern es sich nicht nur um eine Bagatelle handelt. Außerdienstlich muss die Pflichtverletzung schwerer wiegen, weil Beamten auch ein Privatleben zugestanden wird. Auch Beamte im Ruhestand müssen bestimmte beamtenrechtliche Pflichten weiterhin beachten.
Disziplinarverfahren: Was ist eine innerdienstliche Pflichtverletzung?

Eine innerdienstliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Beamter oder eine Beamtin innerhalb der Arbeitszeit oder im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben gegen dienstliche Pflichten verstößt. Solche Verstöße können bereits bei geringfügigem Fehlverhalten disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Dazu zählen unter anderem:
- unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst,
- Missachtung von Dienstanweisungen,
- unangemessener Umgang mit Kolleginnen und Kollegen,
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder
- nachlässiger Umgang mit dienstlichen Informationen.
Beispiel: Ein Beamter erscheint wiederholt verspätet zur Arbeit und ignoriert Aufforderungen seiner Vorgesetzten, sein Verhalten zu ändern. Obwohl kein unmittelbarer Schaden entsteht, kann dieses Verhalten als Störung der dienstlichen Ordnung gewertet werden. Eine Disziplinarmaßnahme wie ein Verweis oder eine Geldbuße ist möglich.
Disziplinarverfahren: Was ist eine außerdienstliche Pflichtverletzung?
Eine außerdienstliche Pflichtverletzung wird disziplinarrechtlich relevant, wenn das Verhalten das Vertrauen in die Integrität des Beamten erschüttert oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Im Gegensatz zur innerdienstlichen Pflichtverletzung kommt es hier besonders auf die Schwere des Fehlverhaltens an.
Typische Fälle, in denen außerdienstliches Verhalten zu einem Disziplinarverfahren führen kann, sind:
- strafbare Handlungen mit öffentlicher Wirkung,
- grob unethisches Verhalten im privaten Umfeld,
- schwere Verkehrsdelikte, zum Beispiel Trunkenheitsfahrten mit Personenschaden.
Beispiel: Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis wird außerhalb der Dienstzeit wegen Trunkenheit am Steuer mit Personenschaden strafrechtlich verurteilt. Obwohl das Verhalten privat stattfand, stellt es ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, da die charakterliche Eignung infrage gestellt ist. Eine Entfernung aus dem Dienst kann in solchen Fällen gerechtfertigt sein.
Wie beginnt ein Disziplinarverfahren?
Tritt eine mögliche Pflichtverletzung ein, informieren Ermittlungsbehörden den Dienstherrn. Nur der Dienstherr kann das Disziplinarverfahren einleiten. Der betroffene Beamte erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.
Nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In dieser Phase ist es empfehlenswert, sich juristisch vertreten und beraten zu lassen.
Welche Rechte haben Beamte im Disziplinarverfahren?
Betroffene Beamte haben im Disziplinarverfahren Verfahrensrechte. Dazu gehört insbesondere das Recht, über den Vorwurf informiert zu werden und sich dazu zu äußern. Eine Stellungnahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen; sie kann aber auch unterbleiben. Gerade weil jede Äußerung später im Verfahren Bedeutung gewinnen kann, sollte vor einer Einlassung geprüft werden, welche Tatsachen feststehen, welche Unterlagen vorliegen und ob eine schriftliche Erklärung ausreicht.
Warum ist ein Anwalt bei einem Disziplinarverfahren sinnvoll?
Ein Disziplinarverfahren ist nicht nur eine dienstrechtliche Formalie. Es kann Auswirkungen auf Personalakte, Beförderung, Besoldung, Dienstposten und im schwersten Fall auf den Bestand des Beamtenverhältnisses haben.
Anwaltliche Beratung im Beamtenrecht hilft dabei, den Vorwurf rechtlich einzuordnen, Fristen zu wahren und eine sachliche Verteidigung aufzubauen. Besonders wichtig ist die Prüfung, ob die Schwelle zum Dienstvergehen überhaupt überschritten ist oder ob es sich um ein Verhalten handelt, das disziplinarrechtlich nicht erheblich genug ist.
Was fällt beim Disziplinarverfahren unter den Begriff „Bagatelle“?
„Was als Bagatelle angesehen werden kann, lässt sich nicht generell sagen. Das hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab“, erklärt Steffen Speichert. Der Rechtsanwalt aus Bremen hat sich auf Beamtenrecht spezialisiert und vertritt seine Mandanten auch im Fall eines Disziplinarverfahrens. In der Rechtsprechung hieße es formelhaft, dass „die Pflichtverletzung ein Mindestmaß an Gewicht“ haben muss und damit die „Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit“ überschreitet. „Wird diese Schwelle nicht überschritten, liegt entweder schon kein Dienstvergehen vor – oder es bedarf keiner Maßregelung“, so Speichert.
„Außerdienstliches Verhalten wird nicht automatisch zum Dienstvergehen. Bei Straßenverkehrsdelikten kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob das Fehlverhalten deutlich schwerer wiegt als eine gewöhnliche Fahrlässigkeit. Erst dann kann eine Dienstpflichtverletzung disziplinarrechtlich relevant werden“, sagt Rechtsanwalt Steffen Speichert.
Für innerdienstliche Pflichtverletzungen gilt: Nicht jede kleine Abweichung von der erwarteten Leistung oder vom idealen Verhalten ist automatisch ein Dienstvergehen. Eine einzelne schwache Leistung, eine gelegentliche Unachtsamkeit oder ein einmaliges Zuspätkommen reichen in der Regel nicht aus, um eine disziplinarrechtliche Maßnahme zu rechtfertigen.
Auch eine einmalige verbale Entgleisung im Kollegenkreis oder eine gelegentliche Abweichung von einem angeordneten Arbeitsablauf muss nicht sofort eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Entscheidend ist, ob das Verhalten für den konkreten Dienst wirklich erheblich ist.
„Der öffentliche Dienst verlangt keinen Mustermenschen“, so Speichert. Maßgeblich ist nicht, was aus Sicht des Dienstherrn nützlich oder wünschenswert wäre, sondern was für die konkrete Dienstausübung unabdingbar ist.
„Andererseits können jedoch auch formale Ordnungsverstöße erheblich sein und Dienstpflichtverletzungen darstellen. Das ist der Fall, wenn sie im Kernbereich der amtlichen Pflichten erfolgen oder wenn ihre wiederholte Begehung auf eine wesensmäßige Labilität und Rücksichtslosigkeit schließen lässt“, sagt Rechtsanwalt Speichert.
Eröffnung des Disziplinarverfahrens: Wie schnell muss ein betroffener Beamter reagieren?

„Dem betroffenen Beamten werden Fristen für eine Äußerung gesetzt. In der Regel ist das für eine schriftliche Äußerung ein Monat nach Zustellung der Einleitungsverfügung“, sagt Rechtsanwalt Steffen Speichert. „Möchte er sich mündlich äußern, muss er das bereits innerhalb von zwei Wochen mitteilen“, erklärt der Rechtsanwalt für Beamtenrecht. Der betroffene Beamte erhält dann innerhalb von drei Wochen nach seiner Mitteilung einen Termin für eine mündliche Anhörung.
Was muss ein Beamter bei der Eröffnung des Disziplinarverfahrens beachten?
Dem betroffenen Beamten wird die Wahl gelassen, ob er sich mündlich, schriftlich oder gar nicht äußern möchte. Diese Entscheidung sollte man nicht vorschnell treffen, weil die Stellungnahme Einfluss auf das weitere Verfahren haben kann.
„Mein grundsätzlicher Rat an dieser Stelle ist, eine mündliche Anhörung abzulehnen“, so Rechtsanwalt Speichert. „Bei der mündlichen Anhörung hat der Beamte es nicht in der Hand, wie beispielsweise der Sachbearbeiter die Äußerungen wahrnimmt, versteht und zu Papier bringt. Es wird nicht zwingend ein Wortprotokoll geführt. Daher empfehle ich die schriftliche Äußerung.“
Bei einer schriftlichen Stellungnahme kann man sich jedes Wort genau überlegen. Grundsätzlich gilt: Weniger ist mehr. „Jedes Wort kann gegen den Betroffenen verwendet werden“, so Speichert.
Außerdem gilt – wie im Strafrecht auch, an das das Disziplinarverfahren angelehnt ist – der Grundsatz „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten. „Er muss also nicht seine Unschuld beweisen, sondern umgekehrt muss ihm der Dienstherr das Dienstvergehen nachweisen.“
Wie läuft ein Disziplinarverfahren ab?
Ein Disziplinarverfahren folgt einem klar strukturierten Ablauf. Ziel ist eine sachgerechte Prüfung des vorgeworfenen Fehlverhaltens unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze.
- Einleitung des Disziplinarverfahrens
Der Dienstherr prüft zunächst intern, ob ein Anfangsverdacht auf ein Dienstvergehen vorliegt. Ist dies der Fall, leitet er das Disziplinarverfahren förmlich ein. Die betroffene Person wird schriftlich über den Gegenstand des Verfahrens informiert.
- Ermittlungsverfahren
In dieser Phase ermittelt eine dienststelleninterne oder beauftragte Person die relevanten Sachverhalte. Dazu zählen unter anderem Zeugenvernehmungen, Akteneinsichten und Stellungnahmen. Der Beamte hat das Recht auf rechtliches Gehör und kann sich anwaltlich vertreten lassen.
- Stellungnahme des Beamten
Nach Abschluss der Ermittlungen erhält der Beamte Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese sollte gut vorbereitet erfolgen – idealerweise schriftlich –, da sie Einfluss auf das weitere Verfahren hat. Wird eine gesetzte Frist versäumt, kann das Verfahren ohne Äußerung fortgeführt werden.
- Abschlussentscheidung durch den Dienstherrn
Auf Grundlage der Ermittlungen und der Stellungnahme entscheidet der Dienstherr über den weiteren Verlauf. Möglich sind die Einstellung des Verfahrens, eine disziplinarrechtliche Maßnahme oder bei schwerwiegenden Vorwürfen die Erhebung der Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht.
- Rechtsmittel und gerichtliche Überprüfung
Gegen Disziplinarmaßnahmen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das gilt insbesondere bei Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst. Auch eine Disziplinarklage durch den Dienstherrn unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
Fristen im Disziplinarverfahren sollten unbedingt beachtet werden. Zwar bestehen keine einheitlichen starren Fristen für alle Verfahren, doch insbesondere bei Anhörungsfristen und gerichtlichen Einspruchsmöglichkeiten ist zeitnahes Handeln entscheidend.
Welche Disziplinarmaßnahmen sind möglich?
Je nach Dienstherr und Beamtenstatus gelten unterschiedliche disziplinarrechtliche Grundlagen. Für Bundesbeamte ist das Bundesdisziplinargesetz maßgeblich, für Landesbeamte in Bremen das Bremische Disziplinargesetz. In beiden Fällen kommen je nach Schwere des Dienstvergehens gestufte Disziplinarmaßnahmen in Betracht.
Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung im Dienstgrad oder im Statusamt
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Erhebung einer Disziplinarklage durch den Dienstherrn
Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tritt nur ein, wenn eine Beamtin oder ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das gilt auch bei der Zurückstufung im Amt.
„Für diese beiden drastischen Maßnahmen muss der Dienstherr allerdings mit einer sogenannten Disziplinarklage vor Gericht gehen. Das darf die Behörde nicht selbst mittels eines Bescheides verfügen, sondern muss sich gerichtlicher Hilfe bedienen“, erklärt Rechtsanwalt Steffen Speichert.
„Die Beamtin oder der Beamte, die oder der davon betroffen ist, gelangt dann plötzlich in die Rolle der Beklagten oder des Beklagten“, so Speichert.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung werden vom Gericht oftmals Zeugen verhört oder andere Beweismittel herangezogen. „Das können beispielsweise Chat-Nachrichten, Sprachnachrichten von WhatsApp oder ähnlichen Diensten oder auch Videoaufnahmen oder Audiomitschnitte mit dem Handy sein“, erklärt Rechtsanwalt Speichert.
Das Gerichtsverfahren endet mit einem Urteil. Mit dem Urteil ist das Verfahren nicht zwingend abgeschlossen. Fällt die Entscheidung für die Beamtin oder den Beamten negativ aus, kann eine Berufung geprüft werden. Umgekehrt kann auch der Dienstherr den Rechtsstreit in die nächste Instanz tragen, wenn seine Klage abgewiesen wird. Dann kommt es darauf an, die Argumente zu schärfen, Beweise erneut einzuordnen und die Verteidigung konsequent auf die zweite Instanz auszurichten.
Disziplinarverfahren Bremen: Juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht

Steffen Speichert ist seit 2006 Rechtsanwalt und hat sich als einer von wenigen Juristen in Bremen auf das Beamtenrecht spezialisiert. Er weiß daher um das Fingerspitzengefühl, das dieses Rechtsgebiet oftmals benötigt. „Insbesondere bei einem heiklen Thema wie dem Disziplinarverfahren ist bei Beamten viel Emotionalität im Spiel“, so der Rechtsanwalt.
Der Jurist ist seit 2012 zudem Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Nicht nur in der Hansestadt ist er als Experte für Beamtenrecht gefragt. Speichert berät darüber hinaus auch Mandanten in den umliegenden Landkreisen und beispielsweise in Bremerhaven, Cuxhaven, Oldenburg sowie Hamburg. Seine Kanzlei liegt in dem Bremer Stadtteil Schwachhausen, an der Parkallee 117.
Der Fachmann blickt auf langjährige Erfahrungen zurück. Da sich Rechtsprechung und Gesetze stetig weiterentwickeln, hält er sein Wissen durch regelmäßige Fortbildungen auf dem neuesten Stand.
Schwerpunkte im Beamtenrecht und öffentlichen Dienstrecht
Die Schwerpunkte von Rechtsanwalt Steffen Speichert im Beamtenrecht und öffentlichen Dienstrecht sind:
- Beamtenregress
- Anspruch auf Verbeamtung
- Konkurrenzstreitigkeiten um Beförderungsposten
- Disziplinarverfahren
- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- Abordnung und Versetzung
- Dienstliche Beurteilungen
- Entlassung von Beamten
- Eingruppierung in Besoldungsgruppen
- besoldungsrechtliche Bewertung von Dienstposten
Beratung bei einem Disziplinarverfahren in Bremen
Bei einem Disziplinarverfahren kommt es darauf an, Vorwürfe frühzeitig einzuordnen, Fristen zu beachten und Stellungnahmen sorgfältig vorzubereiten. Rechtsanwalt Steffen Speichert aus Bremen berät kurzfristig, kompetent, transparent und unkompliziert – online oder telefonisch. Ein Erstberatungstermin kann unter der Telefonnummer 0421 / 22 27 41-0 oder per E-Mail an speichert@fachanwaltskanzlei-hb.de vereinbart werden.