Einem Aufhebungsvertrag muss der Arbeitnehmer – im Gegensetz zu einer Kündigung – zustimmen.
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Aufhebungsvertrag Bremen: Die wichtigsten Informationen

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Eine faire Trennung? Hilfe bietet ein Anwalt für Arbeitsrecht

Besteht auf Seiten des Arbeitgebers der Wunsch, das Arbeitsverhältnis zu beenden, gibt es nicht nur die Möglichkeit einer Kündigung. „In vielen Fällen legt der Arbeitgeber in Personalgesprächen einen Aufhebungsvertrag vor“, erläutert Rechtsanwältin Sonja Litzig von der Kanzlei Sieling, Winter & Partner in Bremen. „Allerdings ist in solchen Situationen Vorsicht geboten“, mahnt sie. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, einen Fachanwalt zurate zu ziehen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann das Risiko besser abwägen, ob ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist oder man es auf eine Kündigung ankommen lässt, gegen diese der Arbeitnehmer dann klagen kann.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Sonja Litzig ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Sieling, Winter & Partner in Bremen.

Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dieser beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Diesen bezeichnet man auch häufig als Auflösungsvertrag. Im Gegensatz zur Kündigung, die einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, bedarf ein Aufhebungsvertrag also immer das Einverständnis des Arbeitnehmers. Dieser ist somit nur gültig, wenn beide Arbeitsvertragsparteien den darin enthaltenen Regelungen zustimmen.

Es kann durchaus sein, dass sich ein Arbeitnehmer einen solchen Vertrag wünscht. Zum Beispiel, um früher aus einem Arbeitsverhältnis zu kommen und eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Selbst dann ist eine Beratung sinnvoll, um sämtliche wichtigen Punkte zu klären.

Was ist besser: eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag?

Auch wenn „Aufhebungsvertrag“ zunächst einmal netter als „Kündigung“ klingt, ist er es nicht unbedingt. „Zum einen erzeugt der Arbeitgeber nicht selten Druck dadurch, dass er dem Arbeitnehmer ansonsten mit einer Kündigung droht. Im Gegenzug dazu sieht der vorgeschlagene Aufhebungsvertrag vielleicht noch eine Abfindungssumme vor und die Aussicht auf ein wohlwollendes Zeugnis“, erläutert Sonja Litzig, Fachanwältin für Arbeitsrecht von der Kanzlei Sieling, Winter & Partner in Bremen. „Allerdings ist in solchen Situationen große Vorsicht geboten. Unsere Erfahrung ist dabei: Niemals gleich einen Vertrag unterschreiben. Denn in aller Regel lässt sich eine deutlich bessere Regelung zusammen mit einem Anwalt durchsetzen.

Im Fall eines Aufhebungsvertrages: Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung erhalten: Denken Sie über eine Kündigungsschutzklage nach? Dann finden Sie in Bremen fachliche Unterstützung beispielsweise bei Sieling, Winter & Partner. Die Räumlichkeiten befinden sich Am Wall 190 in Bremen-Mitte. Erreichbar sind die Experten telefonisch unter 0421/33 75 70 und per E-Mail unter kontakt@arbeitsrecht-am-wall.de. „Vereinbaren Sie gern einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin mit unserem Büro in Bremen oder unserer Zweigstelle in Bremerhaven, damit wir Ihr Anliegen bestmöglich erörtern können“, empfiehlt Anwältin Sonja Litzig.

Warum schlagen Arbeitgeber oft einen Aufhebungsvertrag vor?

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Anwalt Lars Giesen von der Kanzlei Sieling, Winter & Partner berät in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Daniela Buchholz

Während ein Arbeitnehmer jederzeit selbst unter Einhaltung der Kündigungsfrist sein Arbeitsverhältnis beenden kann, ist dies seitens des Arbeitgebers so einfach nicht möglich. „Vielmehr bietet das Kündigungsschutzgesetz einen hohen Schutz vor Kündigungen des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber drohen daher im Falle von Kündigungen, beispielsweise wegen Schlechtleistung, langwierige Prozesse vor den Arbeitsgerichten. Und diese enden häufig mit der Zahlung einer hohen Abfindung“, erklärt die Fachanwältin. Dies motiviere daher Arbeitgeber in Fällen, in denen sie beispielsweise mit den Leistungen des Arbeitnehmers nicht mehr zufrieden sind, einen Aufhebungsvertrag vorzuschlagen.

Normalerweise regeln beide Parteien in einem solchen Aufhebungsvertrag gleich weitere Punkte mit. Beispielsweise die Frage, ob während der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis noch läuft, der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird“, sagt Rechtsanwältin Litzig. „Ganz zentral ist häufig die Höhe der Abfindung. Oder auch die Verständigung auf ein gutes Zeugnis.“

Vorteile für Arbeitgeber:

  • Keine Beteiligung des Betriebsrates.
  • Auch mit besonders geschützten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber einen solchen Vertrag vereinbaren. Zum Beispiel mit schwerbehinderten Arbeitnehmern, schwangeren Frauen, Betriebsräten oder auch langjährig beschäftigten Mitarbeitern.
  • Er kann den Zeitpunkt der Beendigung frei wählen.
  • Die entstehenden Kosten sind klar kalkulierbar.

Vorteile für Arbeitnehmer:

  • Da die geltenden Kündigungsfristen nicht eingehalten werden müssen, kann der Arbeitnehmer kurzfristig zu einem neuen Arbeitgeber wechseln.
  • Der Arbeitnehmer kann im Aufhebungsvertrag weitere Punkte einfließen lassen, die ihm wichtig sind. Beispielsweise ein gutes Zeugnis oder eine finanzielle Absicherung.
  • Es ist möglich, zu verhandeln, ob auf ein Wettbewerbsverbot verzichtet wird oder dem ausscheidenden Arbeitnehmer noch eine Outplacement-Beratung finanziert wird.

Mögliche Nachteile für Arbeitnehmer:

  • Da der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag selbst gelöst hat, verhängt die Bundesagentur für Arbeit nach § 159 SGB III grundsätzlich eine Sperrzeit von mindestens zwölf Wochen.
  • Der Anspruch insgesamt auf das Arbeitslosengeld wird dabei um ein Viertel gekürzt.
  • Eine weitere negative Rechtsfolge tritt ein, wenn zudem die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde oder eine solche gar nicht möglich war: Wird dann noch eine Abfindung gezahlt, wird diese mit dem Arbeitslosengeld verrechnet – sogenanntes „Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs“ nach § 158 SGB III.

Darum ist Beratung von einem Anwalt wichtig

Wer einen Aufhebungsvertrag in Bremen bekommt, sollte direkt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten und diesen prüfen lassen.
Arbeitnehmer sollten einen Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben, sondern sich zunächst an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Pixabay

Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag viele Einzelheiten regeln, und das Schriftstück eventuelle Nachteile mit sich bringen könnte, ist es wichtig, dass Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers richtig einschätzen können. „Wir bieten unseren Mandaten eine zuverlässige und rechtssichere Unterstützung“, sagt Sonja Litzig von der Kanzlei Sieling, Winter & Partner, die sich seit 40 Jahren auf das Thema Arbeitsrecht spezialisiert hat.

„Ein nicht unerheblicher Aspekt in puncto Aufhebungsvertrag ist natürlich auch, eine möglichst hohe Abfindung mit dem Arbeitgeber zu verhandeln“, gibt die Fachanwältin zu bedenken. „Ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Abfindung besteht nämlich nicht. Arbeitgeber schlagen dabei häufig eine Abfindungssumme vor, die sich nach der Formel 0,5 des Bruttomonatsgehalt mal Beschäftigungsjahre errechnet. Da letztlich die Abfindungshöhe jedoch frei verhandelbar ist, ist dabei großes Verhandlungsgeschick und Erfahrung gefragt.“

Die Anwälte von Sieling, Winter & Partner sind Experten auf dem Gebiet – insbesondere, wenn es darum geht, ihre Mandanten bezüglich eines Aufhebungsvertrages zu beraten. „Vereinbaren Sie gern einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin mit unserem Büro in Bremen oder unserer Zweigstelle in Bremerhaven, damit wir Ihre Anliegen bestmöglich erörtern können“, rät Sonja Litzig.