Zugewinnausgleich Bremen – Notar
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Zugewinnausgleich Bremen: Während der Ehe erworbenes Vermögen bei der Scheidung aufteilen

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Rechtsanwältin Mirja Klauß berät zu Regelungen im Falle einer Trennung

Der Zugewinnausgleich befasst sich mit dem Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe hinzugewirtschaftet haben. Er kann ein Bestandteil des Scheidungsverfahrens sein, aber auch bereits in einem Ehevertrag geregelt werden. In Bremen berät Mirja Klauß-Wilksch von der Kanzlei Dr. Stankewitz & Coll. rund um das Thema Zugewinnausgleich.

Zugewinnausgleich Bremen – Rechtsanwältin Mirja Klauß
Rechtsanwältin Mirja Klauß-Wilksch berät in Bremen unter anderem zum Thema Zugewinnausgleich. Klauß-Wilksch

Der Zugewinnausgleich ist dann wichtig, wenn sich Ehepartner scheiden lassen. Er ist daher auch oft Teil eines Ehevertrags. „Zugewinn ist immer da, wenn Vermögen während der Ehe angewachsen ist“, erklärt Mirja Klauß-Wilksch. „Bei der Scheidung gleicht man diesen Vermögenszuwachs dann aus.“ Die Fachanwältin für Familienrecht in Bremen bespricht mit ihren Klienten auch bei den Themen Ehevertrag und Scheidung den Zugewinnausgleich.

Wie berechnet man den Zugewinn?

„Dafür ist einerseits das Anfangsvermögen wichtig“, sagt die Rechtsanwältin. „Was hatten die Ehegatten jeweils am Anfang des Güterstandes, also üblicherweise zu Beginn der Ehe?“ Andererseits sei das Endvermögen von Bedeutung: welches Vermögen die Partner am Tag hatten, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Betrags, der in diesem Zeitraum erwirtschaftet wurde.

Was zählt nicht zum erwirtschafteten Vermögen?

„Das ist das privilegierte Anfangsvermögen: Schenkungen und Erbschaften, die man während der Ehe – meist aus der eigenen Herkunftsfamilie – bekommen hat“, erklärt Mirja Klauß-Wilksch. „Dieses Vermögen wird beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt, weil es nicht durch die eheliche Gemeinschaft erwirtschaftet wurde.“

Wann sollte ich den Zugewinnausgleich in einem Ehevertrag ausschließen?

Zugewinnausgleich Bremen – Familienrecht
Bei der Berechnung des Zugewinns nach einer Trennung kommt es auf das Anfangs- und Endvermögen an. Freedomz/Freepik.com

„Ratsam ist es etwa, wenn jemand bereits ein hohes Anfangsvermögen hat, insbesondere Immobilien“, sagt die Fachanwältin für Familienrecht. „Besitzt jemand beispielsweise fünf Immobilien und lässt sich scheiden, benötigt er womöglich für jede einzelne Immobilie ein Sachverständigengutachten.“ Sinnvoll sei ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs ebenso, wenn ein Ehegatte Inhaber eines Unternehmens ist oder ihm Firmenanteile zustehen. Denn ansonsten müssten die Unternehmensanteile im Falle einer Scheidung wirtschaftlich bewertet werden. Dabei ist auch das Thema Verschwiegenheit ein Problem, weil Dritte gegebenenfalls etwas über Interna erfahren.

Sollte man vor der Eheschließung über einen Zugewinnausgleich sprechen?

„Grundsätzlich ist es immer gut, wenn Sie darüber reden – am besten frühestmöglich“, so Mirja Klauß-Wilksch. „Dann ist man oft noch euphorisch und kann das Thema besser ansprechen. Unbehaglich wird es mitunter, wenn eine romantische Heirat bevorsteht und ein Partner kommt zwei Wochen vorher an und sagt: Wir müssen noch das Finanzielle regeln.“ Man solle diese Dinge also am besten besprechen, sobald man sich zu dem Schritt Eheschließung entschließe.

Ein gutes Argument sei auch die Vermeidung potenzieller Streitigkeiten bei einer Scheidung. „Man kann einen Ehevertrag schließlich auch so gestalten, dass beide Ehegatten Vorteile davon haben“, betont die Rechtanwältin. „Und wer die finanziellen Dinge auf diese Weise geregelt hat, spart im Fall der Fälle hohe Kosten.“

Verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung?

„Ja, drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung“, sagt Mirja Klauß-Wilksch. Aber in den meisten Fällen werde der Zugewinnausgleich ohnehin direkt im Rahmen der Scheidung mit abgewickelt. „Ansonsten kann es mitunter auch schwierig sein, an Unterlagen wie beispielsweise ältere Kontoauszüge zu kommen.“

Zugewinnausgleich Bremen – Notar
Ein Zugewinnausgleich kann eine Scheidung für beide Ehepartner erleichtern. Freeograph/Freepik.com

Wichtige Begriffe rund um den Zugewinnausgleich:

  • Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das die Eheleute jeweils schon vor der Heirat hatten. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB §1374 Abs. 1) ist es „das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört“.
    • Das privilegierte Anfangsvermögen besteht aus Schenkungen und Erbschaften, die man während der Ehe erhält, insbesondere aus der Herkunftsfamilie.
  • Das Endvermögen bezeichnet wiederum das Vermögen, das die Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags besitzen. Im BGB (§1375 Abs. 1) ist es definiert als „das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten nach Beendigung des Güterstands gehört“.
  • Der Güterstand umfasst die rechtlichen Gemeinschaftsbeziehungen zwischen Ehepartnern beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern. Er reicht – wenn ein Ehevertrag nichts anderes festlegt – vom Tag der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Es gibt drei mögliche Formen des Güterstandes: Zugewinngemeinschaft (dies ist die Form, wenn nicht ein Ehevertrag anderes besagt), Gütertrennung und Gütergemeinschaft.
    • Gütergemeinschaft: Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Dazu gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
    • Gütertrennung: Das Vermögen der Ehegatten ist streng getrennt. Bei der Scheidung ist daher kein finanzieller Ausgleich nötig.
    • Zugewinngemeinschaft: Die Vermögensmassen der Eheleute bleiben auch nach der Hochzeit getrennt. Bei einer Scheidung schaut man, welches Vermögen die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben. Welcher Partner weniger hinzugewonnen hat, erhält von dem anderen den Zugewinn: die Hälfte dessen, was dieser während der Ehezeit mehr hinzugewonnen hat.
  • Der Kaufkraftausgleich soll den Kaufkraftschwund oder die -steigerung der allgemeinen Lebensverhältnisse ausgleichen. Wenn jemand zum Beispiel vor 30 Jahren geheiratet hat und bei der Hochzeit 10.000 DM besaß, ist dieser Betrag inzwischen viel weniger wert.

Versorgungsausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Weitere Begriffe, der im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung stehen, sind neben dem Zugewinnausgleich die Vermögensauseinandersetzung sowie der Versorgungsausgleich.

Im Gegensatz zum Zugewinnausgleich, bei dem es primär um die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens geht, umfasst die Vermögensauseinandersetzung sämtliche Vermögenswerte beider Ehepartner, die während der Ehe gemeinschaftlich erworben worden sind. Beim Zugewinnausgleich spielen Faktoren wie Schulden, Schenkungen und Erbschaften eine Rolle. Ziel der Vermögensauseinandersetzung ist es, das gesamte Vermögen der Ehepartner aufzuteilen.

Die Immobilienauseinandersetzung bezieht sich im Gegensatz dazu ausschließlich auf die Aufteilung des Immobilienvermögens im Rahmen einer Scheidung oder Aufhebung einer Ehe. Dabei werden alle Immobilien, bei den beide Ehegatten Eigentümer und somit beide im Grundbuch eingetragen sind, in die Auseinandersetzung mit einbezogen.

Der Versorgungsausgleich ist ein weiterer Ausgleichsanspruch, der im Rahmen einer Scheidung oder Aufhebung einer Ehe entstehen kann. Im Gegensatz zum Zugewinnausgleich geht es hierbei nicht um die Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens, sondern um die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich dient somit der Sicherung beider Ehepartner im Alter.