Vorsorgevollmacht
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Pflegestützpunkte im Land Bremen raten zur Vorsorgevollmacht

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Für Notsituationen vorgesorgt

Mit Begriffen wie Pflegebedürftigkeit und Hilflosigkeit verbindet man automatisch ältere Menschen. Aber das Schicksal macht vor der jüngeren Generation auch nicht Halt – darum ist es wichtig, für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Eine Vorsorgevollmacht ist sinnvoll, falls man in die Lage kommt, nicht mehr über die eigenen Bedürfnisse entscheiden zu können. Wie ein solches Dokument aussehen sollte und worauf man achten muss, darüber informieren die Pflegestützpunkte im Land Bremen – unverbindlich und kostenfrei.

Die Vorsorgevollmacht und was sie bewirkt

Eine Vorsorgevollmacht kann einen Arzt von der Schweigepflicht entbinden.
Dank Vorsorgevollmacht kann Ihr Arzt Ihre Angehörigen informieren und ist von seiner Schweigepflicht entbunden. Pixabay.com

Im Falle eines Krankenhausaufenthalts entbindet kann die Vorsorgevollmacht Ärzte, Pfleger und Behörden von ihrer Schweigepflicht gegenüber Familienangehörigen des Betroffenen entbinden. Kann dieser sich nämlich nicht mehr selbst äußern, sind Ärzte und Behörden ohne Vollmacht verpflichtet, sich auch gegenüber Ehegatten, Eltern oder Kindern an die Schweigepflicht zu halten und dürfen keine Auskünfte geben. Außerdem besteht auch kein Mitbestimmungsrecht bei Behandlungen.

Wer eine Vollmacht aufsetzt, kann einer vertrauten Person alle oder einzelne Rechte übertragen, wie zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht im Behandlungsfall oder die Übernahme der Bankgeschäfte.

Die Vollmacht umfasst folgende Bereiche:

  • Die Vorsorgevollmacht greift auch bei Pflegebedürftigkeit.
    Die Vorsorgevollmacht umfasst auch Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit. Pixabay.com

    Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit

  • Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten
  • Behördenangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Post- und Fernmeldeverkehr

Es gibt auch weitere Möglichkeiten und Unterscheidungen. Der Vollmachtgeber kann entscheiden, ob die bevollmächtigte Person ihn vor Gericht vertreten oder Untervollmachten erteilen darf, ob diese Person bei der Erforderlichkeit eines gesetzlichen Vertreters die Betreuung übernehmen und ob die Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll.

Die Experten von den Pflegestützpunkten im Land Bremen helfen auch hier bei der Orientierung. Sie beantworten Fragen in diesen Angelegenheiten und bieten Informationen zu Patientenverfügung, Betreuungsrecht, Verbraucherschutz und Co. Ihre Betreuung und Service sind unverbindlich. Wer konkret auf der Suche ist im Dschungel der Formulare oder sich allgemein in Sachen Vorsorge informieren möchte, findet bei den Pflegestützpunkten Hilfe.

Wie sieht eine Vorsorgevollmacht aus?

Vorsorgevollmacht

Jeder, der noch über seinen freien Willen verfügt und geschäftsfähig ist, kann eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, es empfiehlt sich jedoch die Schriftform zu wählen und einen rechtlich geprüften Vordruck (zum Beispiel vom Bundesministerium für Justiz) zu nutzen.

Für eine gültige Vorsorgevollmacht ist es wichtig, außerdem die Echtheit von den Betreuungsbehörden bestätigen zu lassen. Die Wirksamkeit der Vollmacht kann man im Bedarfsfall danach durch die Betreuungsbehörden bestätigen lassen. Auch Name, Adresse und Geburtsdatum des Bevollmächtigten sollte aufgeschrieben werden – wenn dieser der Bevollmächtigte das Dokument dann auch noch unterschreibt, zeigt er, dass er die Verantwortung übernehmen möchte. Wenn der Vollmachtgeber in Bremen wohnhaft ist, können Sie dafür einen Termin in einem der Pflegestützpunkte des Land Bremen vereinbaren.

Die Vollmacht bleibt unbefristet gültig, sofern sie nicht durch eine neue Version ersetzt wird. Dies ist aber nur dann notwendig, wenn sich der Inhalt der Vollmacht oder der Vollmachtnehmer ändert.

Aufbewahrung der Dokumente

In den persönlichen Unterlagen ist die Vorsorgevollmacht am besten aufgehoben. Der Bevollmächtigte sollte über den Aufbewahrungsort informiert sein. Sie können das Dokument zudem auch im zentralen Vorsorgeregister der Bundeskammer registrieren lassen, so kann Ihr behandelnder Arzt im Notfall sehen, dass eine solche vorliegt.