Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – eine gesetzliche Vorgabe, die Unternehmen auffordert, künftig barrierefreie digitale Dienstleistungen und Produkte anzubieten. Zu diesem Zeitpunkt müssen insbesondere Webshops und Online-Buchungssysteme auf Websites barrierefrei gestaltet sein. Die Bremer Marketingagentur AdNord Media unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen und sorgt dafür, dass Websites nicht nur gesetzeskonform, sondern auch nutzerfreundlich sind.
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Unternehmen bedeutet

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet erstmals die Privatwirtschaft dazu, digitale Angebote so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen gleichermaßen nutzbar sind. Dennis Offermann, Fachmann für digitale Barrierefreiheit bei AdNord Media, erklärt:
„Bisher galten barrierefreie Webangebote hauptsächlich für öffentliche Stellen. Mit dem neuen Gesetz müssen nun auch viele private Unternehmen ihre Websites und Onlineshops anpassen. Wer sich frühzeitig mit der Barrierefreiheit für elektronische Dienstleistungen beschäftigt, erspart sich später hohe Kosten und mögliche Compliance-Probleme, die sogar Bußgelder nach sich ziehen können.“
Besonders betroffen sind Online-Shops, Buchungsplattformen und Dienstleistungsunternehmen, die Verbraucherverträge über die Website abschließen. Dies betrifft beispielsweise Friseur- oder Arzttermine, aber auch den Online-Verkauf von Waren.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025: Anforderungen an Websites
Damit eine Website oder ein Onlineshop barrierefrei ist, müssen verschiedene technische und gestalterische Anpassungen vorgenommen werden. Die Bremer Werbeagentur AdNord Media GmbH hilft Unternehmen bei der barrierefreien Gestaltung von Online-Angeboten gemäß BFSG. Dazu gehören unter anderem:
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- Kontraste und Farbgestaltung: Texte müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben, um auch für Menschen mit Sehschwäche gut lesbar zu sein.
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- Navigation und Tastaturbedienbarkeit: Viele Menschen mit motorischen Einschränkungen und Sehschwächen nutzen die Tastatur zur Navigation. Die Website muss darauf ausgelegt sein.
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- Sprachsteuerung und Screenreader-Kompatibilität: Blinde oder sehbehinderte Menschen verwenden oft Screenreader oder Sprachsteuerung. Alternativtexte für Bilder sind daher unerlässlich.
„Viele Unternehmen setzen auf Overlay-Tools, die Schriftgrößen oder Farben anpassen. Overlay-Tools allein reichen aber nicht aus, um die Anforderungen des BFSG zu erfüllen“, betont Dennis Offermann von AdNord Media. „Eine echte barrierefreie Unternehmenswebsite erfordert eine durchdachte technische Umsetzung.“
Für welche Websites gilt das BFSG?

Nicht jede Website muss automatisch an das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz angepasst werden. Betroffen von den Vorgaben für die digitale Barrierefreiheit sind jedoch:
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- Onlineshops und E-Commerce-Plattformen
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- Unternehmen mit Online-Buchungssystemen (z. B. Arztpraxen, Friseure, Physiotherapiepraxen)
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- Digitale Dienstleistungen, die einen Verbrauchervertrag beinhalten
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind von der Regelung ausgenommen – was digitale Dienstleistungen betrifft. Ihre Hardware-Produkte müssen jedoch barrierefrei sein.
„Auch wenn ein Unternehmen formal nicht unter das BFSG fällt, ist Barrierefreiheit eine sinnvolle Investition. Sie verbessert die Nutzerfreundlichkeit der Webangebote und sorgt für eine bessere Sichtbarkeit in Suchmaschinen“, ergänzt Offermann.
Welche Fristen gelten für die Barrierefreiheit digitaler Dienstleistungen und Produkte?
Neben Webshops und Unternehmenswebsites betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zahlreiche weitere digitale Dienstleistungen, die auf verschiedenen Hardware-Plattformen laufen. Dazu gehören:
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- Notebooks und Computer
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- Smartphones und Tablets (barrierefreie Handy-Apps)
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- Software für Geldautomaten, Ticketautomaten und Check-in-Terminals
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- Apps für Fernseher mit Internetzugang Software für E-Book-Reader und Router
„Für einige dieser Produkte gelten längere Übergangsfristen, die im BFSG festgelegt sind. Unternehmen sollten sich jedoch frühzeitig mit den Anforderungen auseinandersetzen, um keine Fristen zu verpassen“, schildert Fachmann Dennis Offermann von der Bremer Marketingagentur.
Vorteile barrierefreier Websites für Unternehmen

Auch unabhängig vom BFSG lohnt es sich für Unternehmen, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Denn barrierefreie Online-Angebote bieten zahlreiche Vorteile:
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- Erreichbarkeit für eine größere Zielgruppe: Menschen mit Seh- oder Mobilitätseinschränkungen können die Website problemlos nutzen.
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- Bessere Nutzerfreundlichkeit für alle: Eine klare Struktur und intuitive Navigation kommt allen Besucherinnen und Besuchern zugute.
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- Positive Auswirkungen auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO): Google belohnt barrierefreie Websites mit besseren Rankings.
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- Imagegewinn und Vertrauen: Unternehmen, die sich für Barrierefreiheit einsetzen, werden als zukunftsorientiert und kundenfreundlich wahrgenommen.
„Viele denken, Barrierefreiheit sei nur eine gesetzliche Pflicht“, sagt Dennis Offermann. „Tatsächlich bringt sie aber wirtschaftliche Vorteile – von einer größeren Reichweite bis hin zu besseren Google-Rankings.“
Jetzt die Umsetzung des BFSG mit der Bremer Marketingagentur AdNord Media starten
Unternehmen in ganz Deutschland, die sich frühzeitig auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vorbereiten möchten, finden in AdNord Media eine erfahrene Partnerin. Die Werbeagentur mit Sitz in Bremen und Oldenburg bietet umfassende Unterstützung für die barrierefreie Gestaltung von Websites und Onlineshops – von der Analyse über die Umsetzung bis hin zur fortlaufenden Optimierung. Auch individuelle Workshops zum BFSG bietet die Bremer Full-Service-Agentur an. Für eine individuelle Beratung steht das Team unter +49 (0)421/33 07 60 oder per E-Mail an info@adnord.de zur Verfügung.