Es ist der schönste Tag im Leben. Wer denkt vor einer Hochzeit also an eine mögliche Trennung in ferner Zukunft? Jeder sollte sich allerdings mit diesem Gedanken befassen, empfiehlt Rechtsanwältin Mirja Klauß-Wilksch. Sie berät zu einem Ehevertrag in Bremen.
Ein Ehevertrag ist nicht gerade ein Thema, das in die romantische Zeit der Heirat passt. Doch wer sich rechtzeitig damit beschäftigt, kann sich im Falle einer Scheidung viel Ärger ersparen. Wer einen solchen Vertrag braucht und was hineingehört, weiß Mirja Klauß. Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht steht Klienten in der Kanzlei Dr. Stankewitz & Coll. in Bremen für Beratungen zur Verfügung.
Wer braucht einen Ehevertrag?
„Eigentlich braucht jeder einen Ehevertrag“, empfiehlt Mirja Klauß-Wilksch. Besonders wichtig sei dieser allerdings in Unternehmerehen oder wenn bereits vor der Heirat Vermögen vorhanden ist. „Es nutzen meiner Einschätzung nach jedoch nur wenige Menschen diese Möglichkeit – auch weil es für einige vielleicht ein unangenehmes Thema ist.“ Dabei sei es möglich, den Vertrag so zu gestalten, dass er für beide Ehepartner von Vorteil ist. Auf diese Weise könne man in guten Zeiten der Ehe und ohne emotionalen Stress fair entscheiden, was im Falle einer Scheidung geschieht.
Welche Themen sollte ein Ehevertrag abdecken?
„Die Klassiker bei den Regelungen im Ehevertrag sind Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt“, sagt Mirja Klauß-Wilksch. „Eher selten nehmen Ehepartner Hausrat mit in den Vertrag auf.“
Zugewinnausgleich:
Der Zugewinnausgleich bestimmt, dass Vermögen, das während der Ehe erworben wird, zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Auch ein modifizierter Zugewinnausgleich ist möglich, wobei manche Dinge im Vertrag explizit ausgeschlossen sind. Bei dem einen Partner wird beispielsweise das eigene Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich ausgeschlossen, bei dem anderen dafür eine Immobilie. „Man kann auch gleich zu Beginn der Ehe notariell festlegen: Wie hoch ist der Wert unseres Anfangsvermögens?“, erklärt die Expertin. Das stelle oft eine Schwierigkeit bei der Trennung dar. „Wenn jemand etwa bei der Hochzeit Bargeld in Höhe von 10.000 Euro hatte – das ist nach 15 Jahren Ehe oft nicht mehr nachweisbar. Sobald das Anfangsvermögen festgelegt ist, muss man im Falle einer Scheidung nur noch das Endvermögen klären.“
Versorgungsausgleich:
Ein Versorgungsausgleich regelt die Rentenansprüche der Ehegatten untereinander. Nach einer Scheidung werden dabei gesetzliche und private Versorgungsansprüche ausgeglichen, die sie während der Ehe erworben haben. Versorgungsanrechte gelten nämlich als gemeinschaftliche Lebensleistung, auf die beide Parteien Anspruch haben. Häufig betrifft das beispielsweise die Zeit, während der eine Partner durch die Erziehung der Kinder kein Einkommen verdient und somit auch keine Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat. Im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich individuell definiert oder auch ausgeschlossen werden.
Nachehelicher Unterhalt:
Ein nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, den der bedürftige Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung einfordern kann. „Auch dieser wird häufig schon im Ehevertrag geregelt. Insbesondere erklären die Ehegatten häufig einen Verzicht oder regeln die Höhe und die Länge des nachehelichen Unterhalts“, erläutert Fachanwältin Mirja Klauß-Wilksch. Vor dem nachehelichen Unterhalt – also zwischen Trennung und Scheidung – besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt kann ein Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht wirksam erklärt werden.
Güterstand: Eigentumsverhältnisse regeln
Beim Ehevertrag spielen auch die Güterstände eine wichtige Rolle. Ein Güterstand ist ein rechtlicher Status, der die Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten innerhalb einer Ehe regelt.
- Zugewinngemeinschaft: Jeder Ehegatte behält sein Vermögen. Die Vermögensmassen der Ehepartner bleiben getrennt. Im Falle der Scheidung sind die erwirtschafteten Zugewinne am Ende der Zugewinngemeinschaft auszugleichen.
- Daneben gibt es die Gütertrennung. Dabei erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner, ohne dass nach Scheidung der Ehe von einem der beide ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist.
- Eine weitere, eher seltene Möglichkeit ist die Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen beider Ehepartner in eine gemeinsame Masse eingebracht wird. Im Falle einer Scheidung erfolgt – je nach Absprache oder gesetzlicher Regelung – eine Aufteilung.
Es ist wichtig, sich bei der Wahl des Güterstands frühzeitig beraten zu lassen, um späteren rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Wer erstellt einen Ehevertrag?
Die meisten Punkte sind formbedürftig, sprich: Ein Notar beurkundet den Ehevertrag. „Er führt allerdings keine Rechtsberatung durch. Vorteile und Risiken bestimmter Punkte bespricht er nicht“, betont Mirja Klauß-Wilksch. „Wir als Anwälte beraten unsere Klienten ganz allgemein und natürlich auch zu speziellen Themen und Wünschen. Wir geben dem Notar die besprochenen Themen weiter, der daraus eine Vorlage erstellt. Diese prüfen wir dann noch einmal.“ Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Ehevertrag die Interessen des Mandanten berücksichtigt.
Es sei in jedem Fall sinnvoll, alle Regelungen im Ehevertrag schriftlich festzuhalten. „In einem Fall hatten Eheleute noch gemeinsame Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte übernahm – besprochen haben sie das allerdings nur untereinander. Acht Jahre nach der Trennung wollte die andere Partei plötzlich noch einen Zugewinnausgleich haben. Aber die Vereinbarung wurde nicht notariell beurkundet.“ Solche Fälle könne man mit einem Ehevertrag vermeiden – beziehungsweise nach der Trennung mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Muss jeder der Ehepartner einen eigenen Anwalt dafür haben?
„Jede Partei sollte für einen Ehevertrag einen eigenen Anwalt engagieren“, sagt die Fachanwältin für Familienrecht. „Das ist auch sinnvoll. Schließlich ist manches, was für den einen von Vorteil ist, für den anderen von Nachteil.“
Wann sollte man einen Ehevertrag abschließen – ist das auch nach der Hochzeit noch möglich?
„Das ist natürlich sehr individuell. Aber das Thema Ehevertrag sollte man emotional frühestmöglich angehen“, empfiehlt Mirja Klauß-Wilksch. „Rational geht es jederzeit – theoretisch auch noch einen Tag vor der Eheschließung. Sogar nach der Hochzeit ist das rechtlich problemlos möglich, wenn beide Ehegatten damit einverstanden sind.“
Wer sich darüber – und über alle weiteren Aspekte des Ehevertrags – informieren möchte, kann sich an die Kanzlei Dr. Stankewitz & Coll. in Bremen wenden.