Anwalt Unfallversicherung Bremen
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Erfahrene Hilfe bei jedem Problem

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Fachanwalt Uwe Klatt ist spezialisiert im Personenversicherungsrecht

Ein Unfall ist schnell passiert. Wohl dem, der zumindest eine Unfallversicherung abgeschlossen hat – sollte man meinen. Denn nicht immer klappt es mit den Zahlungen reibungslos. Was also tun, wenn man eine Leistungsabrechnung von seiner Versicherung erhalten hat, mit der man nicht zufrieden? Da hilft nur ein spezialisierter Rechtsanwalt wie Uwe Klatt.

Anwalt Unfallversicherung Bremen
Ein Unfall ist schnell passiert.
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Uwe Klatt ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Medizinrecht und spezialisiert im Personenversicherungsrecht. Er steht auf der Seite der Versicherungsnehmer und ist ausschließlich für die Verbraucher anwaltlich tätig. „Ich kann für Sie und Ihr Problem auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen“, sagt der Rechtsanwalt. Ihm ist wichtig, dass jeder Mandant den perfekt passenden rechtlichen Beistand erhält. Seine jahrelange Tätigkeit hilft ihm dabei, auch in speziellen Fällen Lösungen zu finden.

Bei Problemen mit der Unfallversicherung hilft ein spezialisierter Anwalt

„Hauptstreitpunkt in der Unfallversicherung ist die Frage nach der korrekten Bewertung einer unfallbedingten Invalidität, also eines Dauerschadens“, weiß Uwe Klatt. Schließlich ist der Kernpunkt jeder Unfallversicherung diese Absicherung für den Fall einer Invalidität. Weitere Klauseln in Verträgen können aber sehr unterschiedlich sein.

Beispiele für weitere Leistungen einer Unfallversicherung:

  • Übergangsgeld: besondere Leistungen bei schweren Verletzungen (die in der Regel mindestens 50-prozentige Beeinträchtigung muss ununterbrochen sechs Monate angehalten haben)
  • Krankenhaustagegeld für die Dauer von Krankenhausaufenthalten
  • Genesungsgeld für den Zeitraum nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Festlegung eines bestimmten Schmerzensgeldes bei bestimmten Verletzungen

Gutachter legen fest, wie schwerwiegend Unfallschäden sind

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Uwe Klatt: „Ich setze mich kritisch mit Sachverständigengutachten auseinander. Mit meiner langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet versuche ich, eine Korrektur zugunsten der Versicherungsnehmer herbeizuführen.“ AdvoKlatt

Das Ausmaß der Beeinträchtigung wird immer durch Gutachter festgelegt. Die Versicherung oder die behandelnden Krankenhäuser beauftragen solche Sachverständigen. Diese legen dann das Ausmaß der Invalidität fest. Dabei kommt es ausschließlich auf die objektive Funktionsbeeinträchtigung an – nicht auf die individuelle Auswirkung auf das Privat- oder Berufsleben. Gutachter gehen also nur danach, wie konkret eine Gliedmaße im Verhältnis zur normalen Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist.

So bewerten Gutachter zum Beispiel die Beeinträchtigung eines Arms:

  • Nach der sogenannten Neutral-0-Methode ist definiert, wie stark man einen Arm normalerweise anheben kann (170 Grad).
  • Ermittlung des Beeinträchtigungsgrads: je nachdem, wie weit der Arm nach dem Unfall angehoben werden kann (zum Beispiel 90 Grad).
  • In diesem Beispiel wäre der „Armwert“ 4/20.

Anwalt für Unfallversicherung: Hilfe bei Fehlern in Gutachten

„Die Versicherungen orientieren sich nahezu durchgängig an den Auswertungen der von ihnen beauftragten Sachverständigen und stellen diese leider nicht infrage“, erläutert Uwe Klatt. Das passiere selbst dann nicht, wenn sich geradezu aufdränge, dass die Ergebnisse falsch sind. Ich setze mich kritisch mit Sachverständigengutachten auseinander. Mit meiner langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet versuche ich, eine Korrektur zugunsten der Versicherungsnehmer herbeizuführen.“

Gutachten können beispielsweise folgende Fehler enthalten:

  • Bewegungsbeeinträchtigungen werden nicht korrekt ermittelt.
  • Es wird keine Unterscheidung von Aktiv- und Passivbeeinträchtigung getroffen.
  • Zuschläge (zum Beispiel wegen Schmerzen) bleiben unberücksichtigt.
  • Kausalzusammenhänge werden durch die Gutachter falsch bewertet und der Beweismaßstab falsch angesetzt.
  • Die Mitwirkung sogenannter unfallfremder Ursachen (etwa altersgerechte Vorbeeinträchtigung oder Verschleiß) wird überzogen oder Ausnahmen werden nicht berücksichtigt.
  • Das Zusammenspiel von unterschiedlichen Verletzungsfolgen wird falsch beurteilt.
  • Die sogenannte Gelenkrechtsprechung des BGH wird missachtet. (Die Versicherung muss in bestimmten Fällen nur die Beeinträchtigungen am Gelenk selbst überprüfen und darf die Restfunktionsfähigkeit des Armes nicht berücksichtigen. Das wird oft nicht beachtet.)
  • Folgen für psychische Störungen, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen, werden häufig von Gutachtern abgelehnt. Eine Ausschlussklausel für psychische Reaktionen gilt aber nicht für organische Schädigungen, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen.

Wie werden die Zahlungen einer Unfallversicherung festgelegt?

Das Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung wird auf die individuell abgeschlossene Versicherungssumme bezogen. Der Leistungsanspruch berechnet sich daraus. Der Versicherungsvertrag beinhaltet eine sogenannte Gliedertaxe. Diese legt Werte einzelner Gliedmaßen fest: für einen Arm beispielsweise 70 Prozent der Versicherungssumme. Darüber hinaus gibt es Leistungen für Beeinträchtigungen „außerhalb der Gliedertaxe“ – etwa für Hirnschäden oder Verletzungen der Wirbelsäule. Zunächst wird festgestellt, in welchem Ausmaß die Gliedmaße dauerhaft geschädigt ist. Anschließend berechnet man daraus den Leistungsanspruch.

Beispiel für die Berechnung des Leistungsanspruchs im Sinne einer Gesamtinvalidität:

  • Versicherungssumme: 100.000 Euro
  • Beeinträchtigung am Arm: 30 Prozent
  • Armwert gemäß Gliedertaxe: 70 Prozent
  • Berechnung des Leistungsanspruches: 3/10 X 70 = 21 Prozent der Versicherungssumme, also 21.000 Euro

Wichtig bei der Unfallversicherung: das Einhalten von Fristen

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Fachanwalt Uwe Klatt kümmert sich um seine Mandanten. Seine jahrelange Erfahrung hilft ihm dabei. AdvoKlatt

Ein weiteres großes Thema in der Unfallversicherung sind Fristen. „Es gab in der Vergangenheit immer wieder Streitigkeiten, weil die Rechtsprechung bestimmte Fristen als Ausschlussfristen angesehen hat – die Versicherungsnehmer diese aber nicht einhielten, weil sie diese nicht kannten“, erklärt Uwe Klatt. Insbesondere ist dabei die Frist zur Erstellung einer Invaliditätsbescheinigung vom Arzt zu nennen. In der Regel muss die Invalidität binnen einer Jahresfrist seit dem Unfall eingetreten sein. Dieser Umstand muss ein Arzt innerhalb von 15 Monaten schriftlich festhalten. Auch muss der Versicherungsnehmer den Invaliditätsanspruch bei der Versicherung anmelden. „Wenn man diese Fristen nicht einhält, kann der Anspruch komplett entfallen!“, warnt der Bremer Rechtsanwalt. Er rät daher jedem Versicherungsnehmer, einen Unfall rechtzeitig zu melden. Wichtige Informationen dazu stehen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die Fristen sind im Einzelfall unterschiedlich.

„Sollte aber einmal eine Frist nicht eingehalten worden sein und der Versicherer deshalb seine Leistungen verweigern, ist das kritisch zu überprüfen“, empfiehlt Uwe Klatt. In einigen Fällen seien die Hinweise auf Fristen nämlich nicht richtig erfolgt oder der falsche Eindruck wurde erweckt, der Versicherer werde sich um alles kümmern und auf die entsprechenden Fristen käme es nicht mehr an. In diesen Fällen hilft der Fachanwalt seinen Mandanten, zu ihrem Recht zu kommen.